Allgemeine Regulatorische Bedingungen (Medizinprodukte)

Diese Allgemeinen Regulatorischen Bedingungen („ARB/MP“) beziehen sich auf Medizinprodukte (i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745) einschl. Zubehör, deren Hersteller die CMC Consumer Medical Care GmbH, Eichendorffstraße 12-14, 89567 Sontheim/Brenz oder eine ihrer Konzerngesellschaften ist („Produkte“).

Die ARB/MP werden gestellt von der CMC Consumer Medical Care GmbH, wenn diese selbst Produkte an den Händler verkauft, oder von einer ihrer Konzerngesellschaften, wenn diese Produkte an den Händler verkaufen (gemeinsam „CMC“).

Die ARB/MP gelten für „Händler“, d.h. solche natürliche oder juristische Personen in der Lieferkette, die Produkte bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellen, ohne dabei selbst Hersteller oder Importeure solcher Produkte zu sein.

Die ARB/MP erfassen die Tätigkeiten von Händlern bezüglich des Erwerbs, Besitzes und der Lieferung bzw. der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten.

Die ARB/MP gelten unbeschadet der Liefer- und Zahlungsbedingungen von CMC und sind für alle Produkte, die der Händler ab dem 26. Mai 2021 auf dem Markt bereitstellt, anwendbar. Der Händler erkennt die Geltung dieser ARB/MP durch die Erteilung des Auftrages für die Produkte oder die Entgegennahme der Produkte an. Diese ARB/MP gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte über Produkte mit dem Händler.

1. Wenn dem Händler bezüglich von ihm auf dem Markt bereit gestellter Produkte irgendwelche Beschwerden, mutmaßliche Vorkommnisse und/oder Fälle nicht-konformer Produkte (gemeinsam „besondere Vorfälle“) bekannt werden, so unterrichtet der Händler CMC hierüber unverzüglich und leitet dabei – mit Schwärzung personenbezogener Daten – mindestens folgende Informationen an CMC weiter: [a] Betroffenes Produkt (nach Artikel-/ Lot-Nr., ggfs. UDI, Anzahl), [b] Art und Hinter-gründe des besonderen Vorfalls, [c] aktueller bekannter Aufenthaltsort des betroffenen Produkts, [d] Art und Umfang etwaig berichteter Gesundheitsschäden. Die unverzügliche Unterrichtung muss spätestens 36 Stunden nach Bekanntwerden des besonderen Vorfalls erfolgen; bei Bedarf sind ausführliche Berichte an CMC nachzureichen.

2. Dieselbe Pflicht zur Unterrichtung wie nach Ziffer 1 gilt, und zwar gleichgültig, ob der Händler betreffende Produkte schon auf dem Markt bereit gestellt hat oder nicht, wenn der Händler der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass es sich bei einem an ihn gelieferten Produkt um ein nicht-konformes Produkt handelt und/oder von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht und/oder ein gefälschtes Produkt vorliegt.

3. Das Begriffsverständnis von „Beschwerden“, „Vorkommnissen“, „Konformität“, „nicht-konformen Produkt“, „schwerwiegender Gefahr“ und „gefälschtem Produkt“ richtet sich nach der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745.

4. Der Händler führt systematische Aufzeichnungen (sog. „Register“), worin mindestens alle aus dem Markt eingegangenen Beschwerden und alle Fälle nicht-konformer Produkte registriert werden. Das Register soll dabei die Informationen nach Ziffer 1 [a], [b], [c], [d] beinhalten. Der Händler gewährt CMC Einsicht in das Register und stellt CMC aus gegebenem Anlass und auf Verlangen Kopien davon zur Verfügung.

5. Der Händler führt neben dem Register auch systematische Aufzeichnungen, welche die Rückverfolgbarkeit der an den Händler gelieferten und von ihm auf dem Markt bereit gestellten Produkte gewährleisten („Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen“). Hierbei dokumentiert der Händler mindestens: [a] Art des Produkts (nach Artikel-/ Lot-Nr., ggfs. UDI), [b] Empfänger, [c] Menge, [d] Versanddatum, [e] eigener Lagerort, falls noch nicht versandt. Der Händler bewahrt die Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen für zehn Jahre auf, nachdem er das letzte Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat.

6. Sofern der Händler von Behörden Ersuchen um Unterlagen oder Informationen zum Nachweis der Konformität von Produkten erhält, leitet er diese Ersuchen unverzüglich an CMC weiter; CMC darf die Beantwortung des behördlichen Ersuchens an sich ziehen. Der Händler informiert CMC ebenso unverzüglich und stimmt sich mit CMC ab, falls er von Behörden dahingehende Ankündigungen oder Aufforderungen erhält, dass korrektive Maßnahmen (wie Rückrufe oder Rücknahmen) vorzunehmen oder unentgeltliche Produkt-Proben abzuliefern sind.

7. Ist der Händler der Auffassung oder hat Grund zur Annahme, dass von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein nichtkonformes oder gefälschtes Produkt handelt und er deshalb das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen darf, so informiert der Händler CMC unverzüglich über den betreffenden Vorgang; hierbei legt der Händler gegenüber CMC konkret dar, welche konkreten Umstände ihn zu der Auffassung bzw. Annahme bewegen. Dasselbe gilt, wenn der Händler aus vorgenannten Gründen beabsichtigt, Behörden über den Vorgang zu informieren. Im Zusammenhang mit einer etwaigen Aussetzung der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und/oder einer Information an Behörden wird der Händler sich mit CMC vorab über die Aussetzung bzw. Information abstimmen.

8. Sofern der Hersteller von Produkten eine Präventiv- oder Korrekturmaßnahme trifft oder im Zusammenwirken mit Behörden eine solche durchführt (einschließlich Rücknahmen, Rückrufen, Versendung von sog. Field Safety Notices), wird der Händler hierbei der CMC (in dessen Eigenschaft als Hersteller oder als Wirtschaftsakteur im Konzern des Herstellers) die gebotene Unterstützung leisten; dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Händler unverzüglich mittels seiner Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen die Lieferwege betroffener Produkte identifiziert und vom Hersteller vorbereitete Benachrichtigungen (wie Field Safety Notices) an Stellen bzw. eigene Kunden, denen er die Produkte geliefert hat, weiterleitet. Dessen unbeschadet ist der Händler bereit, dem Hersteller der Produkte Informationen (wie z.B. Feedback von Produkt-Anwendern) bereit zu stellen, die im PMS (Post-Market-Surveillance) Plan des Herstellers vorgesehen sind.

9. Während sich Produkte in der Sachherrschaft des Händlers befinden, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben des Herstellers entsprechen; CMC kann ggfs. vom Hersteller beauftragt werden, solche Vorgaben zu konkretisieren.

10. Bei Bereitstellung von Produkten auf dem Markt muss der Händler stets die geltenden regulatorischen Anforderungen (insbes. der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745) beachten und mit der erforderlichen Sorgfalt agieren.

11. Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, überprüft er die Erfüllung folgender Anforderungen: Die/Den Produkte/n [a] tragen CE-Kennzeichnungen, [b] korrespondieren mit vom Hersteller ausgestellten Konformitätserklärungen, [c] sind mit Kennzeichnungen bzw. Etiketten (i.S.v. Abschn. 23.1 der Medizinprodukte-Verordnung) versehen, [d] sind Gebrauchsanweisungen in (den) Landessprache(n) beigefügt, [e] sind im Falle von importierten Produkten mit den Angaben der Importeurs versehen (Name/Firma, Anschrift). Für die Prüfung vorgenannter Anforderungen [a] bis [d] kann der Händler ein repräsentatives Probenentnahmeverfahren anwenden. CMC trägt Sorge, dass dem Händler Kopien der Konformitätserklärungen gemäß obiger Anforderung [b] zur Verfügung gestellt werden.

12. Dem Händler steht es frei, den für die Produkte zuständigen Wirtschaftsakteuren gesetzlich vorgesehene Informationen zu geben, Einsicht in Register zu gewähren, Mitteilungen zu machen bzw. Berichte an diese weiterzuleiten und/oder mit diesen zusammenzuarbeiten, etwa für den Fall, dass – aufgrund Verschiedenheit von CMC mit solchen Wirtschaftsakteuren – derartige Aktivitäten des Händlers nicht schon durch diese ARB/MP dargestellt werden

Allgemeine Regulatorische Bedingungen (Persönliche Schutzausrüstung)

Diese Allgemeinen Regulatorischen Bedingungen („ARB/PSA“) beziehen sich auf Produkte, die als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) i.S.v. Art. 3 Nr. 1 der PSA-Verordnung (EU) 2016/425) klassifiziert sind und deren Hersteller die CMC Consumer Medical Care GmbH, Eichendorffstraße 12-14, 89567 Sontheim/Brenz, oder eine ihrer Konzerngesellschaften ist („Produkte“).

Die ARB/PSA werden gestellt von der CMC Consumer Medical Care GmbH, wenn diese selbst Produkte an den Händler verkauft, oder von einer ihrer Konzerngesellschaften, wenn diese Produkte an den Händler verkaufen (gemeinsam „CMC“).

Die ARB/PSA gelten für „Händler“, d.h. solche natürlichen oder juristischen Personen in der Lieferkette, die Produkte bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellen, ohne dabei selbst Hersteller oder Importeure solcher Produkte zu sein.

Die ARB/PSA erfassen die Tätigkeiten von Händlern bezüglich des Erwerbs, Besitzes und der Lieferung von Produkten.

Die ARB/PSA gelten unbeschadet der Liefer- und Zahlungsbedingungen von CMC. Der Händler erkennt die Geltung dieser ARB/PSA durch die Erteilung des Auftrages für die Produkte oder die Entgegennahme der Produkte an. Diese ARB/PSA gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte über Produkte mit dem Händler.

1. Wenn dem Händler bezüglich von ihm auf dem Markt bereit gestellter Produkte irgendwelche Beschwerden, Berichte über mutmaßliche Risiken und/oder Fälle nicht-konformer Produkte, insbesondere Verfehlung grundlegender Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen (gemeinsam „besondere Vorfälle“) bekannt werden, so unterrichtet der Händler CMC hierüber unverzüglich und leitet dabei – mit Schwärzung personenbezogener Daten – mindestens folgende Informationen an CMC weiter: [a] Betroffenes Produkt (nach Artikel-/ Chargen-Nr., Anzahl), [b] Art und Hintergründe des besonderen Vorfalls, [c] aktueller bekannter Aufenthaltsort des betroffenen Produkts, [d] Art und Umfang etwaig berichteter Gesundheitsschäden. Die unverzügliche Unterrichtung muss spätestens 36 Stunden nach Bekanntwerden des besonderen Vorfalls erfolgen; bei Bedarf sind ausführliche Berichte an CMC nachzureichen.

2. Das Begriffsverständnis von „Beschwerden“, „Risiken“, „nicht-konformen Produkt“, “ grundlegender Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen“ richtet sich nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425.

3. Der Händler führt systematische Aufzeichnungen, welche die Rückverfolgbarkeit der an den Händler gelieferten und von ihm auf dem Markt bereit gestellten Produkte gewährleisten („Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen“). Hierbei dokumentiert der Händler mindestens: [a] Art des Produkts (nach Artikel-/ Chargen-Nr.), [b] Empfänger, [c] Menge, [d] Versanddatum, [e] eigener Lagerort, falls noch nicht versandt.

4. Sofern der Händler von Behörden Ersuchen um Unterlagen oder Informationen zum Nachweis der Konformität von Produkten erhält, leitet er diese Ersuchen unverzüglich an CMC weiter; der Händler wird sich bei Beantwortung des behördlichen Ersuchens vorab mit CMC abstimmen. Der Händler informiert CMC ebenso unverzüglich, falls er von Behörden dahingehende Ankündigungen oder Aufforderungen erhält, dass korrektive Maßnahmen (wie Rückrufe oder Rücknahmen) vorzunehmen sind.

5. Ist der Händler der Auffassung oder hat Grund zur Annahme, dass mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt ein Risiko verbunden ist oder dass es sich um ein nicht-konformes handelt und er deshalb dafür sorgen muss, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, so informiert der Händler CMC unverzüglich über den betreffenden Vorgang; hierbei legt der Händler gegenüber CMC konkret dar, welche konkreten Umstände ihn zu der Auffassung bzw. Annahme bewegen. Dasselbe gilt, wenn der Händler aus vorgenannten Gründen beabsichtigt, Behörden über den Vorgang zu informieren. Der Händler führt Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen (wie Rückrufe oder Rücknahmen von Produkten) nur in Abstimmung mit dem Hersteller durch.

6. Sofern der Hersteller von Produkten eine Präventiv- oder Korrekturmaßnahme trifft oder im Zusammenwirken mit Behörden eine solche durchführt (einschließlich Rücknahmen, Rückrufen, Versendung von sog. Field Safety Notices), wird der Händler hierbei CMC (in dessen Eigenschaft als Hersteller oder als Wirtschaftsakteur im Lager des Herstellers) die gebotene Unterstützung leisten; dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Händler unverzüglich mittels seiner Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen die Lieferwege betroffener Produkte identifiziert und vom Hersteller vorbereitete Benachrichtigungen (wie Field Safety Notices) an Stellen bzw. eigene Kunden, denen er die Produkte geliefert hat, weiterleitet.

7. Während sich Produkte in der Sachherrschaft des Händlers befinden, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Produkte mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen und mitgeteilten Vorgaben des Herstellers entsprechen; CMC kann ggfs. vom Hersteller beauftragt werden, solche Vorgaben zu konkretisieren.

8. Bei Bereitstellung von Produkten auf dem Markt muss der Händler stets die geltenden regulatorischen Anforderungen (insbes. der PSA-Verordnung (EU) 2016/425) beachten und mit der erforderlichen Sorgfalt agieren.

9. Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, überprüft er die Erfüllung folgender Anforderungen: Die/Den Produkte/n [a] tragen CE-Kennzeichnungen, [b] korrespondieren mit vom Hersteller beigefügten oder online bereitgestellten Konformitätserklärungen, [c] sind mit Identifikations-Kennzeichnungen (z.B. Chargen-Nr.) versehen, [d] sind Anleitungen und Informationen des Herstellers in (den) Landessprache(n) beigefügt, [e] sind im Falle von importierten Produkten mit den Angaben der Importeurs versehen (Name/Firma, Anschrift). CMC trägt Sorge, dass dem Händler Kopien der Konformitätserklärungen gemäß obiger Anforderung [b] zur Verfügung gestellt werden, soweit diese nicht online gestellt wurden.

10. Dem Händler steht es frei, den für die Produkte zuständigen Wirtschaftsakteuren gesetzlich vorgesehene Informationen zu geben, Mitteilungen zu machen bzw. Berichte an diese weiterzuleiten und/oder mit diesen zusammenzuarbeiten, etwa für den Fall, dass – aufgrund Verschiedenheit von CMC mit solchen Wirtschaftsakteuren – derartige Aktivitäten des Händlers nicht schon durch diese ARB/PSA dargestellt werden.

Einkaufsbedingungen

Vorbemerkung
Für die CMC Consumer Medical Care GmbH sowie deren Tochtergesellschaften, als 100%iges Tochterunternehmen der PAUL HARTMANN AG, gelten die nachfolgend unter Punkt 1-20 genannten allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) der PAUL HARTMANN AG.

1. Allgemeines
a) Diese AEB regeln den Einkauf von Vertragsprodukten und die Erbringung von Leistungen von Lieferanten an CMC Consumer Medical Care GmbH, Eichendorffstraße 12-14, 89567 Sontheim/Brenz, oder eine ihrer Konzerngesellschaften (nachfolgend „CMC“).

Die zu liefernden Vertragsprodukte sowie die zu erbringenden Leistungen werden ergänzend zu diesen AEB in der jeweiligen Bestellung spezifiziert, wobei im Falle etwaiger Widersprüche die Bestimmungen der Bestellung vorgehen. Sofern für denselben Regelungsgegenstand zwischen den Parteien eine separate schriftliche Abrede vereinbart worden ist, gelten diese AEB lediglich ergänzend und sind im Falle etwaiger Widersprüche nachrangig heranzuziehen.

b) In diesen AEB haben die folgenden Wörter und Begriffe die folgende Bedeutung: – „Bestellung“ bezeichnet die Bestellung oder den Lieferabruf von Vertragsprodukten oder Leistungen, jeweils in Verbindung mit diesen AEB, ohne dass es einer ausdrücklichen Referenzierung auf diese AEB in der Bestellung bedarf. Bestellungen bei Lieferanten erfolgen jeweils in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der jeweils bestellenden CMC-Gesellschaft;

  • „CMC“ umfasst die CMC Consumer Medical Care GmbH, Eichendorffstraße 12-14, 89567 Sontheim/Brenz, oder die zur CMC-Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, welche die jeweilige Bestellung bei Lieferanten vornimmt;
  • „CMC-Tochtergesellschaft“, ist jedes Unternehmen, an welchem die CMC Consumer Medical Care GmbH direkt oder indirekt als Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter beteiligt ist;
  • „Leistungen“ umfasst sämtliche Leistungen von Lieferanten an CMC, die jeweils in den Bestellungen von CMC präzisiert oder angegeben werden und/oder vernünftigerweise mit diesen in Zusammenhang stehen;
  • „Lieferant“ umfasst den jeweiligen Anbieter/Verkäufer/Erbringer der jeweils bestellten Vertragsprodukte und/oder Leistungen
  • „Parteien“ sind CMC und Lieferant, wobei „Partei“ jede von diesen bezeichnet;
  • „Vertragsprodukte“ sind sämtliche Güter, Produkte, Ersatzteile und sonstige Liefermengen, die jeweils in den Bestellungen von CMC präzisiert oder angegeben werden.

c) Die Allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen von Lieferanten sind ausdrücklich und gänzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn (1) ein Lieferant in seinen Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten auf jenen Bezug nimmt und CMC diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder (2) soweit jene diese AEB nur ergänzen. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch CMC gilt nicht als Einwilligung in etwaige abweichende Regelungen von Lieferanten.

2. Bestellungen, Vertragsabschluss, Änderungen
a) Durch Annahme einer Bestellung von CMC verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung aller in der Bestellung, einschließlich diesen AEB, enthaltenen Konditionen und Bedingungen.

b) CMC kann Bestellungen jederzeit durch Mitteilung an den Lieferanten ändern, wobei der Lieferant an die entsprechenden Änderungen gebunden ist, es sei denn, dass die von CMC mitgeteilten Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten und/oder zu einer Verlängerung oder Verkürzung der Lieferzeit führen und der Lieferant innerhalb von drei (3) Werktagen ab Eingang der Änderungsmitteilung ein angepasstes Angebot an CMC unterbreitet. Ist dies der Fall, ist der Lieferant lediglich berechtigt, die mitgeteilten Änderungen durchzuführen, sofern er innerhalb von fünf (5) Werktagen hierüber eine Bestellung erhält. Ist dies nicht der Fall, hat der Lieferant die ursprüngliche Bestellung unverändert auszuführen.

3. Leistungs-, Liefer- und Transportbedingungen
a) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, erfolgt die Lieferung der Vertragsprodukte DAP Empfangsort (Incoterms 2020). Der Gefahrübergang auf CMC bestimmt sich nach dem jeweils vereinbarten Incoterm.

b) Bei Anlieferung von Vertragsprodukten muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen, in dem die jeweilige Bestellnummer, das Bestelldatum, die Materialnummer, die Menge und der Besteller ausgewiesen sind.

c) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, gilt der Sitz der jeweils bestellenden CMC-Gesellschaft als Erfüllungsort für die Leistungen.

d) Vertragsprodukte oder Leistungen, die vom Lieferanten vorzeitig bereitgestellt, erbracht oder an CMC geliefert werden, kann CMC ablehnen bzw. im Fall von Vertragsprodukten an den Lieferanten auf dessen Kosten zurücksenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so verwahrt CMC die Vertragsprodukte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr vom Lieferanten. Die Zahlungsfristen gemäß Ziffer 8.

b) dieser AEB beginnen erst ab dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin zu laufen.

e) Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält CMC sich ebenfalls die Rücksendung der zu viel gelieferten Vertragsprodukte auf Kosten des Lieferanten vor.

4. Leistungs- und Lieferfristen, Verzug
a) Maßgeblicher Leistungs- oder Liefertermin ist der in der Bestellung ausgewiesene Zeitpunkt. Bei der Lieferung von Vertragsprodukten ist dies der Zeitpunkt, ab dem der Lieferant zur Bereitstellung der Vertragsprodukte am vereinbarten Leistungsort verpflichtet ist. Die in den Bestellungen ausgewiesenen Termine – Liefer-, Aviso und/ oder Bereitstellungstermine – sind für den Lieferanten verbindlich.

b) Sollten sich Leistungs-, Liefer- oder Produktionsschwierigkeiten abzeichnen, hat der Lieferant CMC unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Leistungs- oder Lieferverzug zu vermeiden.

c) Sofern der Lieferant Leistungs- oder Liefertermine nicht einhält, gerät er ohne weiteres Verschulden in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Nachfristsetzung durch CMC bedarf und CMC ist in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt zu erklären.

d) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Leistung oder Lieferung durch CMC enthält keinen Verzicht auf jedwede Ansprüche.

5. Sonstige Leistungspflichten von Lieferanten, Qualität der Vertragsprodukte und der Leistungen
a) Der Lieferant ist zur termin-, mengen- und qualitätsgerechten Herstellung, Lieferung und Erbringung der in den Bestellungen bezeichneten Vertragsprodukte und Leistungen verpflichtet.

b) Der Lieferant garantiert, dass (1) die Vertragsprodukte und Leistungen die in der Bestellung, der CMC-Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von CMC definierten Merkmale und Eigenschaften haben, (2) er den in der CMC- Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von CMC definierten (Herstellungs-)

Prozess einhält, (3) die Vertragsprodukte sowie die zu erbringenden Leistungen in Herstellung, Erbringung, Qualität, Beschaffenheit und Verwendbarkeit den gesetzlichen Erfordernissen und allgemein anerkannten Regeln entsprechen, (4) der Lieferant alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen in vollem Umfang einhält, (5) die Vertragsprodukte und Leistungen für alle Arten eines vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs geeignet sind und (6) sämtliche schriftlichen und mündlichen Angaben und Informationen über sein Unternehmen, die Vertragsprodukte und den Herstellungsprozess sowie über die zu erbringenden Leistungen, die der Lieferant gegenüber CMC im Rahmen der Anbahnung der Geschäftsbeziehung gemacht bzw. zur Verfügung gestellt hat, zutreffend sind.

c) Der Lieferant ist gegenüber CMC verpflichtet, Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementmaßnahmen und -kontrollen zu implementieren und aufrecht zu erhalten. Diese müssen geeignet und ausreichend sein, um die für die Vertragsprodukte und Leistungen zwischen CMC und dem Lieferanten vereinbarten Qualitäts- und Umweltstandards einzuhalten. Weiter ist der Lieferant zur Einhaltung von separaten, an den jeweiligen CMC-Standorten anwendbaren Bestimmungen, insb. betreffend Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, verpflichtet. Vertragsprodukte und Leistungen, die an einem Material- oder Herstellungsmangel oder an einem sonstigen Qualitätsmangel leiden, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CMC nicht ausgeliefert bzw. erbracht werden und sind vom Lieferanten auszusondern.

d) Die gänzliche oder teilweise Übertragung einer Bestellung oder der Fertigung von Vertragsprodukten oder der Erbringung von Leistungen auf einen Dritten (Sublieferant) darf (1) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CMC und (2) nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Lieferant eine vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten trifft, die nicht hinter den Verpflichtungen zurückbleibt, die der Lieferant gegenüber CMC nach Bestellung und diesen AEB übernimmt. Auch im Falle eines autorisierten Heranziehens Dritter, bleibt der Lieferant allein und vollumfänglich gegenüber CMC für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellungen verantwortlich und der Lieferant haftet für Handlungen und Unterlassungen von Dritten, Sublieferanten und Hilfspersonen.

e) Der Lieferant gewährt CMC oder von CMC benannten Dritten (z.B. Zulassungsbehörden) während seinen üblichen Geschäftszeiten freien Zutritt zu allen erforderlichen Abteilungen, Räumlichkeiten, und Anlagen (insb. für Fertigung, Erbringung, Lagerung sowie Prüfung der Vertragsprodukte und Leistungen) und Einsicht in sämtliche relevante Unterlagen.

f) Der Lieferant räumt der benannten Stelle / Behörde das Recht ein, ein unangekündigtes Audit durchzuführen und gewährt zu diesem Zweck vollumfänglichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Dokumenten.

6. Materialbeschaffung und -beistellung
a) Der Lieferant ist selbst für die Beschaffung von Rohstoffen oder anderem

Material, welches für die korrekte Erfüllung der Bestellungen von PHAG benötigt wird, verantwortlich.

b) Es erfolgen keine Beistellungen von Material (Stoffe, Teile, Werkzeuge, Maschinen etc.) durch PHAG; abweichende Regelungen können die Parteien nur mittels separater schriftlicher Vereinbarung treffen, unter vorgängiger Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Umstände im Einzelfall.

7. Bedarfsvorschau, Leistungs- und Lieferkapazität
a) Zum Zwecke der Produktionsplanung und Sicherstellung der Leistungs- und Liefersicherheit behält CMC sich vor, dem Lieferanten eine Bedarfsvorschau zur Verfügung zu stellen. Bedarfsvorschauen von CMC sind für CMC unverbindlich. Sie unterliegen laufenden Veränderungen durch CMC und dienen ausschließlich dazu, dass der Lieferant eine vorausschauende Materialbeschaffung und Leistungs- bzw. Lieferkapazitätsplanung durchführen kann.

b) Die unverbindliche Bedarfsvorschau kann rollierend in der Regel für die nächsten 12 – 18 Monate erfolgen und kann monatlich aktualisiert werden. Sie kann dem Lieferanten elektronisch übermittelt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedarfsvorschau zu prüfen. Das Einverständnis mit der unverbindlichen Bedarfsvorschau gilt mit dem Zugang der jeweiligen Bedarfsvorschau als erteilt, es sei denn, dass der Lieferant ihr aus einem wichtigen, nicht von ihm zu vertretenden Grund unverzüglich widerspricht.

c) Ergibt eine Bedarfsvorschau von CMC eine Überschreitung der Leistungs- oder Lieferkapazität des Lieferanten, ist dieser verpflichtet, dies CMC unverzüglich anzuzeigen und gegenüber CMC unverzüglich eine verbindliche schriftliche Aussage hinsichtlich seiner weitergehenden Liefer- bzw. Leistungsfähigkeit zu treffen.

8. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
a) Soweit in einer Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, gelten die vereinbarten Preise für Vertragsprodukte und Leistungen als pauschalierte Festpreise. Im Falle von Vertragsprodukten umfassen die vereinbarten Preise insb. auch Kosten für Produkt- und etwaig zusätzlich benötigte Transport-verpackungen, jedoch keine anfallenden Umsatzsteuern. Umsatzsteuern sind vom Lieferanten separat auf der Rechnung auszuweisen.

b) Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung durch CMC innerhalb 60 (sechzig) Tagen ohne Abzug. Diese Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Lieferung bzw. Erbringung der Leistungen und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an CMC.

c) In Zahlungsverzug gerät CMC frühestens nach Zugang einer schriftlichen Mahnung des Lieferanten.

d) Rechnungen sind an die in der Bestellung jeweils ausgewiesene Rechnungsanschrift und Rechnungsstelle zu richten.

9. Haftung, Produkthaftung
a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmt sich die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Für den Fall, dass gegen CMC Ansprüche Dritter aus (1) verschuldens- unabhängiger Haftung nach nicht abdingbarem Recht, etwa Gefährdungshaftung, oder (2) Verletzung behördlicher Sicherheitsanforderungen sowie nationaler oder ausländischer Produktsicherheits- oder Produkthaftungsgesetze und -regelungen wegen solcher Mängel der Produkte von CMC geltend gemacht werden, die auf die Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte oder auf die mangelhafte Erbringung von Leistungen zurückzuführen sind, ist der Lieferant verpflichtet, CMC von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation des Lieferanten hat; die Freistellungsverpflichtung erfolgt auf erstes Anfordern. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, CMC sämtliche Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit entsprechenden Rückrufaktionen und/oder sonstigen Maßnahmen entstehen, die entweder notwendig oder angemessen sind, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden; CMC wird den Lieferanten über Art und Umfang der Rückrufaktionen und anderen Maßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

10. Gewährleistung
a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien bei Sach- oder Rechtsmängeln, die den Vertragsprodukten oder Leistungen anhaften, nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) CMC prüft die gelieferten Vertragsprodukte bzw. die erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Wareneingangskontrolle bzw. im Zuge der Leistungsabnahme lediglich stichprobenhaft auf Identität, Liefermenge und offensichtliche Transport-schäden. Zu weitergehenden Eingangs-, Qualitätskontrollen oder sonstigen Prüfungen ist CMC gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet. CMC ist insoweit gegenüber dem Lieferanten von etwaig bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten befreit. Die von CMC durchgeführte Waren-eingangskontrolle bzw. Leistungsabnahme entbindet den Lieferanten im Übrigen nicht von seiner Verpflichtung und alleinigen Verantwortung für die Qualitätskontrolle der Vertragsprodukte und Leistungen nach Maßgabe von Ziffer 5.c) dieser AEB.

c) Bei der Wareneingangskontrolle oder Leistungsabnahme festgestellte Identitätsfehler, Mengenabweichungen oder offensichtliche Transportschäden wird CMC innerhalb der angemessenen Frist rügen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

d) CMC rügt festgestellte Mängel im Rahmen von Prüfberichten, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, in Form von Beanstandungen oder in jeder sonstigen geeigneten Form. Eingehende Mängelanzeigen sind vom Lieferanten unverzüglich zu prüfen und zu beantworten. Sofern der Lieferant nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang einer Mängelanzeige deren Inhalt schriftlich widerspricht, gilt der Inhalt der Mängelanzeige als vom Lieferanten anerkannt.

e) Sollten Vertragsprodukte oder Leistungen nicht den Anforderungen der Bestellung entsprechen, insb. Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, kann CMC nach eigener Wahl wie folgt verfahren und der Lieferant ist nach Wahl von CMC zu Folgendem verpflichtet: (1) CMC kann (1a) mangelhafte Vertragsprodukte bzw. Leistungen ablehnen, mangelhafte Vertragsprodukte bzw. Leistungen an den Lieferanten auf dessen Kosten zurücksenden und eine Ersatzlieferung bzw. die erneute Erbringung der Leistungen verlangen oder (1b) von der Bestellung zurücktreten; oder (2) CMC kann vom Lieferanten fordern, die mangelhaften Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu inspizieren und diese (2a) zu reparieren bzw. nachzubessern, oder (2b) zu entfernen und durch mangelfreie neue oder reparierte Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu ersetzen. Entscheidet sich CMC für (1a), (2a) oder (2b) und der Lieferant versäumt es, die Vertragsprodukte bzw. Leistungen auf Verlangen umgehend zu inspizieren, zu reparieren bzw. nachzubessern oder zu entfernen und zu ersetzen oder ist diese Nachbesserung durch den Lieferanten unmöglich oder wirtschaftlich nicht verhältnismäßig, kann CMC solche mangelhaften Vertragsprodukte bzw. Leistungen selbst verschrotten oder verschrotten lassen, reparieren oder ersetzen sowie reparieren oder ersetzen lassen. In jedem Fall kann CMC Schadensersatz vom Lieferanten verlangen.

f) Die vom Lieferanten bei Sach- oder Rechtsmängeln zu ersetzenden Kosten und Schäden umfassen insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden, Mängelbeseitigungskosten sowie den hierfür erforderlichen internen Aufwendungen von CMC, insb. Ersatz,- Aus- und Einbaukosten, Transportkosten sowie etwaige Anwalts- und Gerichtskosten.

g) Wenn und soweit nachstehend nicht abweichend geregelt, verjährt die Mängelhaftung des Lieferanten mit Ablauf von 36 (sechsunddreißig) Monaten ab Lieferung an CMC bzw. ab Abnahme der erbrachten Leistungen. Werden die Vertragsprodukte mit einem Bauwerk fest verbunden oder handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungszeit 5 (fünf) Jahre ab Abnahme durch den Endkunden. Bei dieser 5 (fünf) -jährigen Frist kommt es mithin auf die Zweckbestimmung an und nicht darauf, ob die die für das Bauwerk verwendeten Vertragsprodukte bzw. Leistungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Bauwerks werden.

11. CMC-Verhaltenskodex für Lieferanten
a) Der Lieferant verpflichtet sich, unseren Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten ist unter www.hartmann.info veröffentlicht.

b) Der Lieferant verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mitarbeiter von Lieferanten die Mindestanforderungen unseres Verhaltenskodex für Lieferanten kennen und beachten (z.B. durch interne Compliance-Programme vom Lieferanten).

c) Der Lieferant verpflichtet sich, unseren Verhaltenskodex für Lieferanten gegenüber seinen Lieferanten, Zulieferern und Dienstleistungserbringern bei der Vergabe von CMC-relevanten Aufträgen wirksam zu kommunizieren und dessen Einhaltung durch diese Dritten entsprechend zu fordern. Im Falle einer Ablehnung oder Nichteinhaltung durch diese Dritten wird der Lieferant CMC unverzüglich schriftlich informieren.

d) Bei schweren Verstößen gegen unseren Verhaltenskodex für Lieferanten ist CMC berechtigt, die jeweilige Bestellung außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

e) CMC verlangt von allen seinen Geschäftspartnern, dass sie sich an die gleichen Standards halten. Daher erwartet CMC, dass die Lieferanten die oben genannten Gesetze und Standards einhalten und sich verpflichten, die folgenden 9 Grundsätze im Zusammenhang mit den im Verhaltenskodex für Lieferanten genannten Gesetzen und Standards anzuwenden:
1. Einhaltung aller anwendbaren Anti-Korruptions- und Anti-Trust-Gesetze
2. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Tarifverhandlungen
3. Keine Diskriminierung und faire Entlohnung
4. Keine Kinderarbeit und besonderer Schutz für junge Arbeitnehmer
5. Keine prekäre Beschäftigung
6. Keine Sklaverei oder Zwangsarbeit
7. Keine unrechtmäßige Vertreibung oder unrechtmäßige Aneignung von Land, Wäldern und Gewässern
8. Anforderungen an die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Dazu gehören explizit eine konforme Arbeitsumgebung mit Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, Präventionsmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen mit Pausen sowie Qualifizierung und Schulung aller Beschäftigten
9. Keine schädlichen Bodenveränderungen, Wasserverschmutzungen, Luftverschmutzungen, Lärmemissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch, insbesondere Einhaltung internationaler Standards wie (i) Begrenzung von Quecksilber (Minamata-Konvention), (ii) Beseitigung oder Beschränkung persistenter organischer Schadstoffe (Stockholm-Konvention) und (iii) Verringerung der Verbringung gefährlicher Abfälle (Basel-Konvention)
Der Lieferant kann aufgefordert werden, eine „Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften durch den Lieferanten“ in dem von CMC bereitgestellten Format auszufüllen. Die Weigerung, eine solche Erklärung auszufüllen, kann dazu führen, dass CMC jegliche Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten einstellt.

12. Vertragsbeendigung
a) Bis zur vollständigen Lieferung der Vertragsprodukte bzw. vollständigen Erbringung der Leistungen kann CMC die jeweilige Bestellung jederzeit kündigen. Kündigt CMC, so ist Lieferant berechtigt, im Falle von Vertragsprodukten den vereinbarten Kaufpreis bzw. im Falle von Leistungen die entsprechende Leistungsvergütung (pro rata temporis) zu verlangen; in jedem Fall, muss sich der Lieferant jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Kündigung der Bestellung an Aufwendungen erspart. Darüber hinaus sind jegliche Ansprüche des Lieferanten im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Kündigung, insb. Ansprüche auf Erfüllung, entgangenem Gewinn oder Schadensersatz, sofern in diesen AEB nicht ausdrücklich abweichend ausgewiesen, ausgeschlossen.

b) CMC kann eine noch nicht vollständig erfüllte Bestellung außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass der Lieferant zu entsprechender Kaufpreis- bzw. Leistungsvergütung gemäß Ziffer 12.a) dieser AEB berechtigt ist, insb. wenn (1) der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistungserbringung in Verzug ist, (2) der Lieferant insolvent oder liquidiert wird oder mit seinen Gläubigern entsprechende gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufnimmt oder (3) im Fall von Ziffer 11.d) dieser AEB.

13. Abtretung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CMC darf der Lieferant die Rechte und Pflichten aus den Bestellungen nicht an Dritte übertragen oder abtreten.

14. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
a) Soweit nicht für die Herstellung der Vertragsprodukte oder Erbringung der Leistungen zwingend erforderlich, ist der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens CMC nicht berechtigt, die Patente, Marken, Designs, Produktbezeichnungen, Geschmacks- und Gebrauchsmuster von CMC zu verwenden. Jegliche Referenznennung der Zusammenarbeit des Lieferanten mit CMC bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CMC.

b) Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, überträgt der Lieferant hiermit sämtliche geistigen Eigentumsrechte (Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Design-, Geschmacksmuster-, usw.) an den „Ergebnissen“ einer Leistung (z.B. Erkenntnisse, Designs, Know-how, Programme, Verfahren, usw.), soweit diese im Zuge der Erbringung von Leistungen entstehen und unabhängig davon ob diese schutzrechtsfähig sind oder nicht, exklusiv und uneingeschränkt (zeitlich, inhaltlich, räumlich) auf die CMC Consumer Medical Care GmbH. CMC stimmt dieser Übertragung hiermit zu. Die Übertragung der Ergebnisse ist durch die erstmalige Bestellung einer Leistung und der entsprechenden Bezahlung abgegolten. Basierend auf den Ergebnissen ist CMC insb. berechtigt, im In- und Ausland im eigenen Namen und auf eigene Kosten Schutzrechte anzumelden, weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der Lieferant hat schutzrechtsfähige Erfindungen, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung einer Bestellung tätigen, auf Verlangen von CMC unverzüglich kostenlos auf CMC zu übertragen, wobei der Lieferant hierfür die Verfügungsbefugnis auf eigene Kosten sicherzustellen hat. Soweit Urheberrechte an den Ergebnissen entstehen, räumt der Lieferant CMC hiermit kostenlos die ausschließlichen Urhebernutzungsrechte an den Ergebnissen räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt in allen derzeitigen und zukünftigen Nutzungsarten ein. Dies gilt insb. auch für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme (im Objekt- und Quellcode). CMC ist insb. berechtigt, sämtliche Ergebnisse ohne Zustimmung des Lieferanten zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verarbeiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu verwerten und zu verbreiten.

c) Soweit Ergebnisse vor Beginn der Ausführung einer Bestellung oder während der Durchführung der Leistungen unter einer Bestellung, aber unabhängig davon entstanden sind, werden diese Ergebnisse „Außervertragliche Ergebnisse“ genannt. Das Eigentum einer Partei an ihren Außervertraglichen Ergebnissen wird weder durch diese AEB noch durch eine Bestellung berührt. Der Lieferant räumt CMC jedoch an Außervertraglichen Ergebnissen sowie einzubringenden Patenten und Nutzungsrechten, soweit deren Nutzung für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsprodukte bzw. Leistungen zweckmäßig und erforderlich ist, ein unwiderrufliches, einfaches, persönlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, kostenloses Nutzungsrecht ein.

d) Der Lieferant haftet für die Freiheit der Ergebnisse von Schutz- und Nutzungsrechten Dritter und verpflichtet sich, CMC von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutz- bzw. Nutzungsrechten durch deren vertragsgemäße Nutzung schad- und klaglos zu halten. Ferner wird der Lieferant in diesem Fall auf Wahl von CMC und eigene Kosten CMC das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder die Ergebnisse derart modifizieren, dass die Schutz- bzw. Nutzungsrechtsverletzung nicht mehr besteht. Die vorstehende Regelung gilt auch für Außervertragliche Ergebnisse, sofern diese im Einklang mit Ziffer 15.c) dieser AEB durch CMC genutzt werden.

15. Geheimhaltung
a) Die durch die Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, einschließlich insb. auch der dem Lieferanten von PHAG zur Verfügung gestellten Spezifikationen und technischen Dokumente, sind geheim zu halten und nicht ohne schriftliche Erlaubnis an Dritte weiterzugeben. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln, sie keinem Dritten zugänglich zu machen und auch nicht für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

b) Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zuhaltenden Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn die empfangende Partei zur Offenlegung durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.

c) CMC und deren Tochtergesellschaften sind nicht Dritte im Sinne dieser Ziffer 16, sofern sie sich die hierin enthaltenen Pflichten zu Eigen machen.

16. Sicherheitserklärung
a) CMC ist „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ bzw. „Authorized Economic Operator“ (im Folgenden „AEO“ genannt).

b) Sofern Lieferant nicht selbst ein AEO ist bzw. einen entsprechenden Antrag auf Zertifizierung gestellt hat, garantiert Lieferant, dass (1) Vertragsprodukte, die gemäß einer Bestellung produziert, gelagert, befördert, an einen von CMC bestimmten Lieferort geliefert oder von CMC übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden, und dass diese Vertragsprodukte während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, (2) das für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme der-artiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist, und (3) Unterlieferanten, die im Lieferantenauftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

17. Sonstiges
a) Diese AEB ersetzen sämtliche früheren AEB der CMC, die denselben Regelungsgegenstand haben und sind in der jeweils aktuellen Fassung gültig.

b) Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail gilt als Einhaltung der Schriftform.

c) Die Parteien vereinbaren, dass Dokumente in elektronischer Form der Papierform gleichgestellt sind, und dass sie die Echtheit oder Richtigkeit nicht aus dem alleinigen Grund, dass die Dokumente in elektronischer Form und nicht in Papierform vorgelegt werden, bestreiten werden.

18. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der Bestellung oder dieser AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder aus anderen Gründen nicht vollstreckbar sein, lässt dies die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, statt der betroffenen (teil-)unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne so nahe wie möglich kommt und einen entsprechend wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a) Auf diese AEB sowie auf Bestellungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des deutschen Privatrechts anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

b) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung ist grundsätzlich das Landgericht München I in Deutschland zuständig. CMC ist berechtigt, seine Rechte gerichtlich auch am Sitz des Lieferanten oder jedem anderen sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.